Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Dabu 
627 — S5. 6. 
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen 
militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig 
sind, können zu solchen herangezogen werden. 
W. G. § 1, Abs. 2. 
mDie Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum 
vollendeten 45. Lebensjahre. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 24. 
85. 
Gliederung der Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom voll- 
endeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem 
er das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig. 
G. v. 11. 2. 88. Art. I. W. G. 88 6 und 7. 
Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingetheilt in: 
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c) Landwehrpflicht, 
6) Ersatzreservepflicht. 
Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflichtt .. .. 
me t cht Dienstpflicht in der stehenden Marines), 
c) Seewehrpflicht, 
d) Marine-Ersatzreservepflicht. 
D Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe § 19. 
Alle nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen 
sind landsturmpflichtig (§ 20). 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 24. 
§ 6. 
Dienstpflicht im stehenden Heere. 
:Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reserve- 
pflicht. 
NDie Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre (vergl. jedoch § 11, 5). 
  
*) Im Wehrgesetz „Flotte“ genannt.
	        
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