Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 629 — 810. 1. 
Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer 
Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimm— 
ungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamtskandidaten be— 
sitzen und bei Privatanstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstig— 
ung in der Regel keine Anwendung. 
2. Giebt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird 
er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalender- 
jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner 
aktiven Dienstpflicht sofort wieder eingezogen werden (88 64, de und 82,5). 
N. M. G. 8 51. 
3. Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamt 
für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur 
weiteren Anzeige an die Ersatzbehörden hiervon Mittheilung zu machen. 
# 10. 
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Bildungs- 
und Lehr-Anstalten. 
1. Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten 
auf Staatskosten unterhalten beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven 
Dienstpflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. 
Aupßerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie 
für jedes Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger 
aktiv zu dienen haben. 
3. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
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811. 
Reservepflicht. 
1. Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet, wie die aktive Dienst— 
pflicht, auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden 
hat. 
.Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem 
Dienstalter eingetheilt. 
3. Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienst 
entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse der Reserde ein (87,). 
M. Str. G. §8 18. RN. M. G. 862. 
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