Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 17. 18. 19. 634 — 
— 
§ 17. 
Seewehrpflicht. 
Die Bestimmungen des § 12,1 biss finden auf die Seewehr sinngemäße Anwendung. 
l Ueber Seewehrpflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18,3 und 4. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 20. 
8 18. 
Marine-Ersatzreservepflicht. 
. Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 22. 
Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23), sowie an Ersatzreservisten der Land- 
bevölkerung alljährlich der siebente Theil des Mobilmachungsbedarfs für die See- 
bataillone, Werftdivisionen und Matrosen-Artillerie-Abtheilungen überwiesen. 
. Die Bestimmungen des § 13, 2 bis 4 finden auf die Marine-Ersatzreservisten sinn- 
gemäße Anwendung. 
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch aus- 
gebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw. 
Seewehr ersten Aufgebots über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist 
nach den im § 13, 2 bis# enthaltenen Bestimmungen zu berechnen. 
AMannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach 
Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über. 
Die Entlassung erfolgt zu dem im § 13, festgesetzten Zeitpunkt. 
.Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der 
Marine einberufen werden, sind bei der Demobilmachung zu entlassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 20 und 22. 
19. 
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Land- 
wehr und der Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine- 
Ersatzreserve gelten nur für den Frieden. 
W. G. § 14. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 5, 15 und 20. 
Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben: 
Der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, 
— von der Landwehr ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Auf— 
gebots,
	        
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