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3. Wehrpflichtige, welche freiwillig in das Heer oder die Marine eintreten, sind der Aus-
hebung nicht mehr unterworfen.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 10.
4. Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das Heer oder in die
Marine sind in den Abschnitten XIII und XIV, sowie in der Marineordnung ent-
halten.
8 26.
Meldepflicht.
1. Nach Beginn der Militärpflicht (8 22,2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich
zur Aufnahme in die Rekrutirungsstammrolle (§ 3,2) anzumelden (Meldepflicht))
R. M. G. 8 31.
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar er-
folgen.)
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militär-
pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
a) für militärpflichtige Dienstborten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungs-
diener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem
ähnlichen Verhältniß stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in
der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen;
b) für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten
der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten an-
gehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Orts-
behörde seines Wohnsitzes.
W. G. § 17. G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 12.
4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen
Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der
Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder
Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 12.
5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß ) vorzulegen, sofern
die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
*) Militärpflichtige, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst oder
des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre
Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen (§ 93, 2) und sind alsdann von der Anmeldung zur Re-
krutirungsstammrolle entbunden.
*“) Im Uebrigen siehe 8 77,4.
*““) Diese Geburtszeugnisse sind kostenfrei zu ertheilen. (R. M. G. 8 32.)
1888. 89