g 26.
6.
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10.
11.
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Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zur
Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungs-
gehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder,
Lehr-, Brot= oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des in Ziffer 1
genannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden.
licher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heilanstalten
in Betreff der daselbst untergebrachten Militärpflichtigen aufzuerlegen.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens
der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Ent-
scheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (§ 28, .
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammroolle ist der im ersten Militär-
pflichtjahr erhaltene Loosungsschein (§ 67) vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes,
des Gewerbes, des Standes 2c.) dabei anzuzeigen.
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militär-
pflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden
ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt
werden (8§ 29,6).
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer
Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen
Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung
der Stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die
Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort der-
jenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu
melden (§ 47,8).
Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung der-
selben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei
Tagen zu bestrafen.
Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht
in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§ 26, S).
R. M. G. 8 33.
8 26.
Gestellungspflicht.
1. Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung