Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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V 
— 641 — 827. 
einer endgültigen Entscheidung über ihre Dienstverpflichtung vor den Ersatzbehörden 
zu gestellen. Die Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 10. 
mJeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungspflichtig, in welchem 
er sich zur Stammrolle zu melden hat (8 25, 2 bis 4). 
Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in 
näheren als in den unter Ziffer 2 genannten Aushebungsbezirken zu genügen, so 
haben sie bei ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Be- 
zirken zu beantragen. 
In Betreff der Gestellung im Auslande siehe § 42. 
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht 
(Ziffer 7). 
Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der 
Ersatzkommission als auch vor der Ober-Ersatzkommission statt, sofern nicht die 
Militärpflichtigen durch die Ersatzbehörden hiervon ganz oder theilweise entbunden 
sind. (Siehe §§ 62, 3; 72,2 und 42, 1.) 
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem 
sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zu gestellen haben (§ 62, 3). 
Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich er- 
scheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, 
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung (8 66) 
entzogen werden. 
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, oder liegen 
die Voraussetzungen des § 140 D. Str. G. vor, so sind sie unbeschadet der von ihnen 
verwirkten Strafe als unsichere Dienstpflichtige (§ 66, 3e) zu behandeln. 
Ist die Versäumniß der Gestellungspflicht durch Umstände herbeigeführt, deren Be- 
seitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vor- 
erwähnten Folgen nicht ein. 
N. M. G. 8 33. 
« §27. 
Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen. 
.Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf 
nicht ertheilt werden: 
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 
25. Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber bei- 
89“
	        
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