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Wenn es sich in den Fällen des § 32,2 a und d darum handelt, festzustellen,
ob die Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= beziehungs-
weise aufsichtsfähig ist oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatzbehörden nach
Anhörung des Gutachtens des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen
Fällen die gedachte Person sich den Ersatzbehörden persönlich vorstellen muß (§ 63,7).
Ist dies unthunlich, so darf die Berücksichtigung nur auf Grund eines beigebrachten
Zeugnisses erfolgen, welches von einem beamteten Arzte ausgestellt ist.
6. Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptiv-
söhne, sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung,
wogegen sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindes-
statt angenommen sind, sowie auf Schwiegersöhne in der Regel nicht ausgedehnt
werden dürfen.
Adoptionsverträge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter
(§ 22,,2) geschlossen sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen An-
spruch.
7. Eine Zurückstellung auf Grund des § 32, 27 darf nicht stattfinden, wenn in ihrer
allgemeinen Ausbildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behufs Behebung
dieses Mangels — durch Gymnasial= oder anderen Unterricht fortbilden wollen,
um später die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst
nachzuweisen.
8. Auf Schüler von Landwirthschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung
des § 32, 2# in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Land-
wirthschaft bezw. dem Handel widmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige,
welche in den Offizierstand zu treten beabsichtigen und sich auf einer Privatschule
zu den nöthigen Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im Besitz einer Annahme-
Erklärung von einem Truppentheil befinden.
9. Die Vergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden:
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhält-
nisse zu wandern beabsichtigen,
b) den schifffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung,
c) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis
zu dem am Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Schiffer-Muster-
ungsgeschäft (Abschnitt X) ausgedehnt werden.
Seeleute, welche eine Deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen,
joben l die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch
2 „6).