Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Wenn es sich in den Fällen des § 32,2 a und d darum handelt, festzustellen, 
ob die Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= beziehungs- 
weise aufsichtsfähig ist oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatzbehörden nach 
Anhörung des Gutachtens des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen 
Fällen die gedachte Person sich den Ersatzbehörden persönlich vorstellen muß (§ 63,7). 
Ist dies unthunlich, so darf die Berücksichtigung nur auf Grund eines beigebrachten 
Zeugnisses erfolgen, welches von einem beamteten Arzte ausgestellt ist. 
6. Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptiv- 
söhne, sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung, 
wogegen sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindes- 
statt angenommen sind, sowie auf Schwiegersöhne in der Regel nicht ausgedehnt 
werden dürfen. 
Adoptionsverträge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter 
(§ 22,,2) geschlossen sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen An- 
spruch. 
7. Eine Zurückstellung auf Grund des § 32, 27 darf nicht stattfinden, wenn in ihrer 
allgemeinen Ausbildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behufs Behebung 
dieses Mangels — durch Gymnasial= oder anderen Unterricht fortbilden wollen, 
um später die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
nachzuweisen. 
8. Auf Schüler von Landwirthschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung 
des § 32, 2# in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Land- 
wirthschaft bezw. dem Handel widmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige, 
welche in den Offizierstand zu treten beabsichtigen und sich auf einer Privatschule 
zu den nöthigen Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im Besitz einer Annahme- 
Erklärung von einem Truppentheil befinden. 
9. Die Vergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden: 
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhält- 
nisse zu wandern beabsichtigen, 
b) den schifffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung, 
c) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis 
zu dem am Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Schiffer-Muster- 
ungsgeschäft (Abschnitt X) ausgedehnt werden. 
Seeleute, welche eine Deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, 
joben l die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch 
2 „6).
	        
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