Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

St 
— 651 — 8 387. 38. 39. 
837. 
Ausschließung. 
. Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, oder gegen welche 
auf dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen 
Marine erkannt ist, werden vom Dienst im Heere und in der Marine ausgeschlossen. 
D. Str. G. 88 31 und 37. 
. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Be— 
stimmungen des 8 30, 1und 3 Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und 
in der Marine auszuschließen. 
Die Ausschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung 
eines Ausschließungsscheins. 
. Ueber Ausschließung bei Aufruf des Landsturms siehe § 20, 11. 
. Betreffs Bestrafung Militärpflichtiger im Auslande siehe D. Str. G. 8§ 37. 
838. 
Ausmusterung. 
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst 
mit der Waffe, als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden Dienst 
ohne Waffe dauernd untauglich befunden werden, sind auszumustern, d. h. vom 
Dienst im Heere, im Landsturm und in der Marine befreit. 
R. M. G. § 15. W. G. 81. 
Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von 
jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden entbunden und unterliegen auch 
nicht dem Aufruf des Landsturms. 
R. M. G. 8 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 27. 
Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie 
sich befinden, durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheins. 
. Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere 
Weise dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen 
der Strafbestimmung des § 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist 
Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
§ 39. 
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots. 
Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen: 
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen 
Mu ster 2. 
erungs. 
schein. gs—
	        
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