Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

841. 654 — 
Muster 4— 5. 
boerocbo. 6. 
4. 
Mosh er 5— 
FJoE#5. 
Magerorbo, 
nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen 
des Dienstes gewachsen sind. 
Für die Ueberweisung zur Ersatzreserve ist die vorstehende Reihenfolge maßgebend. 
Ist Ueberschuß vorhanden, so erfolgt die Ueberweisung desselben an den Landsturm 
ersten Aufgebots nach den im § 39, a enthaltenen Bestimmungen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 89. 
Die ausnahmsweise Ueberweisung anderer als der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten 
tauglichen Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden 
dritter Instanz verfügt werden, wenn besondere, nicht ausdrücklich vorgesehene 
Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht gerecht- 
fertigt erscheinen lassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 10. 
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig. 
Im Uebrigen siehe §§ 39,2 und 117, 10 
Die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Ersatzreservepasses. 
Auf einen nach Ziffer 2 àa und 4 Berücksichtigten, welcher sich der Erfüllung des Zwecks 
entzieht, welcher seine Ueberweisung zur Ersatzreserve herbeigeführt hat, findet die 
Bestimmung des § 39,4 sinngemäße Anwendung. 
8 41. 
Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve. 
.Der Marine-Ersatzreserve sind alle diejenigen Personen der seemännischen und halb— 
seemännischen Bevölkerung (§ 23) zu überweisen, welche zum Dienst in der stehen- 
den Marine tauglich befunden, aber als „Ueberzählige“ bis zu dem auf ihr drittes 
Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur Einstellung gelangt sind (§ 76, 7). 
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt ohne Weiteres. 
Im Uebrigen sind der Marine-Ersatzreserve sämmtliche Militärpflichtige der im 
§ 40,2 und4 bezeichneten Gruppen der seemännischen und halbseemännischen Be- 
völkerung (§ 23) zu überweisen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 22. 
Für die Auswahl der der Marine-Ersatzreserve aus der Landbevölkerung zu über- 
weisenden Militärpflichtigen (§ 18,1) sind die Bestimmungen des § 40, 2 und d 
maßgebend. 
. Diese Mannschaften müssen ausnahmslos übungs fähig sein. 
Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Marine- 
Ersatzreservepasses. 
Die Bestimmung der Ziffer 6 des § 40 findet auf die Marine-Ersatzreservisten sinn- 
gemäße Anwendung.
	        
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