Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 655 — 8 42. 43. 
42. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 
1. Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf 
durch die Ober-Ersatzkommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, 
ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist: 
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd un- 
tauglich sind (8§ 38, ); 
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt 
tauglich sind (§S 39, ra und d; 40, 2b und e); 
c) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer 
der im § 32, 24 bis e aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 
2. Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Ziffer 1 a und b) können bestimmte 
Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Er- 
mächtigung ist durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. 
Auch sind die aktiven Aerzte der Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 
Die Ersatzbehörden sind nicht befugt, die Zeugnisse anderer als der vorstehend 
bezeichneten Aerzte als glaubwürdig anzunehmen. 
3. Auf den nach Ziffer 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des 
Deutschen Reichs, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, oder in 
dessen Bezirk der Militärpflichtige sich aufhält bezw. in dessen Bezirk der Ort liegt, 
an welchem die ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, die Identität zu bescheinigen. 
In den ärztlichen Zeugnissen (Ziffer 1 a und b) ist außerdem von genanntem 
Konsul anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsular- 
beamten stattgefunden hat. 
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Marine ist in der Regel noch die Hinzu- 
ziehung eines Offiziers derselben erforderlich. 
4. Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) dürfen 
im Auslande durch die Kommandanten Deutscher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum 
aktiven Dienst in der Marine eingestellt werden; desgleichen Freiwillige der Land- 
bevölkerung, welche sich zu vierjährigem aktiven Dienste verpflichten. 
Die heimathliche Ersatzkommission (§ 25, 2 bis 4 ist durch den zuständigen Marine- 
theil hiervon zu benachrichtigen. 
8 43. 
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine. 
1. Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe, oder zum Dienst ohne 
Waffe, oder zum Dienst als Arbeitssoldat. 
1888. 91
	        
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