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Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des 8 30,4 — Militär—
pflichtige nur dann auszuheben, wenn sie zum Dienst mit der Waffe tauglich sind.
Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben
angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Er-
satzbehörden überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen
werden kann (5 65,4).
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitt IX
enthalten.
Abschnitt V.
Listenführung.
8 44.
Listenführung im Allgemeinen.
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und
deutlich geschrieben werden.
Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst Durchstreichens zu ver-
bessern. Der Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu er-
läutern.
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§ 3, 2) und den Vorstellungslisten (§ 50).
Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen Listen
und den Restantenlisten.
Die Rekrutirungsstammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militär-
pflichtigen derselben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes.
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflich-
tigen desselben Aushebungsbezirks.
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen,
des Aushebungsbezirks, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres
noch nicht endgültig entschieden ist.
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über
welche eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß.
Die Anlage von Hülfslisten zur Erleichterung des Musterungsgeschäfts ist gestattet.
Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten
stattfindet, sind dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission auszuhändigen und von
diesem in gesonderten Heften den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und
aufzubewahren.