Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 657 — 8 45. 46. 
7. Streichungen aus den Grundlisten müssen derart stattfinden, daß sowohl die Namen 
als auch alle Bemerkungen leserlich bleiben. 
8. Zu allgemeinen Erlassen über die Listenführung und zur Anordnung etwaiger durch 
besondere Verhältnisse bedingter Abweichungen von den in diesem Abschnitt getroffenen 
Bestimmungen ist für die Grundlisten nur die in der dritten Instanz fungirende 
Zivilbehörde,“) für die Vorstellungslisten nur die Ersatzbehörde dritter Instanz inner— 
halb ihres Geschäftsbereichs befugt. 
8 45. 
Rekrutirungsstammrollen im Allgemeinen. 
1. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der 
Ersatzbehörden Rekrutirungsstammrollen über alle Militärpflichtigen (8 46,3) zu 
führen oder unter ihrer Verantwortung führen zu lassen. 
R. M. G. 831. 
2. Die Rekrutirungsstammrollen werden auf Grund der Zivilstandsregister, der nach 
§25 zu erstattenden Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt. 
R. M. G. 8§ 32. 
3. Die Rekrutirungsstammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei 
eintretender Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
4. Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungsstammrollen innerhalb des 
Aushebungsbezirks ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. Derselbe 
darf die Rekrutirungsstammrollen seines Aushebungsbezirks jeder Zeit zur Berichtig- 
ung und Kontrole einfordern. 
§ 46. 
Führung der Rekrutirungsstammrollen. 
1. Die Rekrutirungsstammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militär- 
pflichtigen, welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere Re- 
krutirungsstammrolle besteht. 
2. Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungs- 
stammrolle ihres Jahrganges eingetragen. 
Bei Anlegung jeder Rekrutirungsstammrolle ist unter dem letzten Namen jedes 
Buchstabens genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. 
Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich 
numerirt. 
  
*) In Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath. 
91“
	        
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