Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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und nach § 49, 1 und2 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Er- 
mittelungen (§ 49, 0) und stattgehabter Ueberweisungen (§ 47, 8). 
6. Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein 
Militärpflichtiger seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirks wechselt. 
7. Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt: 
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind;) 
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatzbehörden 
erhalten haben beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind; 
c) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind; 
d) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirk geboren sind) 
kin Folge Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen 
Ssind, oder wenn dieselben auf Grund des § 140 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich gerichtlich verurtheilt sind (§ 49,7); 
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste aufgenommen sind; 
I) wenn Militärpflichtige die Reichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870 verloren haben. 
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zu t 
ist die betreffende Verfügung der zuständigen Zivilverwaltungsbehörde anzu- 
geben. Die Streichung wegen Verlustes der Reichsangehörigkeit gemäß § 21 
St. A. G. ist von der Zustimmung der Zivilverwaltungsbehörde abhängig. 
8. Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungsbezirken verziehen (8 25,0), 
werden durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen Aus- 
hebungsbezirks demjenigen des neuen Aushebungsbezirks überwiesen. 
Die Ueberweisung ist jedoch nicht ohne Weiteres zu veranlassen, sondern von 
dem Zivilvorsitzenden des Anzugsortes auf Grund der nach §§ 25,7 und 46, 13 zu 
machenden Meldungen zu beantragen und erst dann von dem Zivilvorsitzenden des 
Abzugsortes zu bewirken. 
Als Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Zivil- 
vorsitzenden zu unterschreibender Auszug aus der alphabetischen Liste. 
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrganges nach der Loosung über- 
wiesen, so ist unter „Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirk gezogene höchste 
Loosnummer anzugeben (8 66, 12). 
Den Militärpflichtigen selbst sind die Loosungsscheine (§ 67) bei der Abmeld- 
  
  
*) Ist eine Sterbeurkunde nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch 
den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission auf Grund glaubwürdiger Ermittelungen verfügt werden. 
**) Eine Streichung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirke geboren sind, in den 
dortigen Grundlisten findet in beiden zu Ziffer 7 d bezeichneten Fällen nicht statt (siehe § 48, 1).
	        
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