Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8 51. — 666 — 
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Beilage 1, 
enthaltend die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, über 
welche zu entscheiden ist (8 82, 5); 
Beilage 2, 
enthaltend die zur Zeit des Aushebungsgeschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten 
(§8§ 76,3 und 81,2); 
Beilage 3, 
enthaltend diejenigen zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche 
a) wegen häuslicher Verhältnisse ihre Befreiung von der aktiven Dienstpflicht be- 
antragen, 
b) von den Truppen= bezw. Marinetheilen abgewiesen worden sind (8 94,). 
Die Anfertigung der Beilagen 1 und 2 liegt dem Militärvorsitzenden, diejenige der 
Beilage 3 dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ob, und zwar in je vier Aus- 
fertigungen und nach demselben Muster wie die Vorstellungslisten. 
Betreffs Veränderungen bezw. Zugangsnachweisungen zu den Vorstellungslisten siehe 
§8 68,5 und 72,4. 
Die Vorstellungslisten nebst Beilagen und Zugangsnachweisungen werden mit den 
Restantenlisten zusammen aufbewahrt und vernichtet (§ 48, 6). 
Abschnitt VI. 
Ersatzvertheilung. 
8 51. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
Der Kaiser bestimmt alljährlich die Zahl der in das Heer und in die Marine einzu— 
stellenden Rekruten. 
W. G. 89. 
Hiernach wird bei allen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter An- 
rechnung der zum drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften 
— ermittelt. 
Der festgestellte Ersatzbedarf) wird dem Ausschusse des Bundesraths für das Land- 
heer und die Festungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt. 
.Diese Mittheilung geschieht durch das Königlich Preußische Kriegsministerium für alle 
  
–——. 
*) Bei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksschullehrer 
und Kandidaten des Volksschulamts (§ 9) außer Betracht.
	        
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