Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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667 
.- §52. 
Deutschen Truppen- und Marinetheile, mit Ausnahme der Königlich Bayerischen 
Truppen. 
. Der Ersatzbedarf der Marinetheile wird nach Land- und nach seemännischer (halb— 
seemännischer) Bevölkerung getrennt aufgestellt. 
8 52. 
Bundes-Ersatzvertheilung. 
Der Ersatzbedarf (§ 51,8) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Land— 
heer und die Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer 
Bevölkerung vertheilt. 
R. V. Art. 60. W. G. 89. 
.Zur Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten werden die in denselben sich aufhalten- 
den Reichsausländer und die im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht 
gerechnet. 
R. M. G. 89. 
Bei der Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die 
innerhalb des verflossenen Kalenderjahres aus ihren Gebietstheilen freiwillig einge- 
tretenen Mannschaften in Anrechnung gebracht (§ 58, 5). 
R. M. G. 89. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten ) erfolgt für die- 
jenigen, in welchen Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Be- 
völkerung vorhanden, nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung 
getrennt. 
  
*) Ueber die Art und Weise dieser Vertheilung siehe das Beispiel: 
. r’ze 
Es sind zu vertheilen 
und zwar auf: 
Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das dahr 1888/89 110 000 Mann 
Im Jahre 1887 sind freiwillig eingetreten ç 
Für 1887 sind nachträglich anzurechnen. 
15 000 
500 
125 500 Mann 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
s—-iels *è1*⅜ Es bleiben auszuheben 
Bundes- Nach der drs rd z der Land. uus der seemännisch 
staaten Seelenzahl aus der Lande u er keernnnnnschen 
Gestellten bevölkerung 1 Galsemunu#chen) 
M. 3 000 250 2 650 100 
N. 7 420 580 6 840 — 
O. 4500 500 3 800 200 
u. s. w. 
Summe 125 500 15 500 108 500 1 500 
  
  
  
 
	        
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