Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

852. — 668 — 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der seemännischen (halbseemännischen) 
Bevölkerung erfolgt nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der 
seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§ 58,5). 
R. V. Art. 53, Ab s. 5. 
5. Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armeekorps bilden, wird nur der 
Bedarf für diese Armeekorps vertheilt. 
R. M. G. 89, Abs. 4. 
6. Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen au#gestellte 
Bedarfsvertheilung (Bundes-Ersatzvertheilung) wird den Kriegsministerien, der 
Admiralität und den in der Ministerialinstanz fungirenden obersten Zivil-Verwalt- 
ungsbehörden (§ 2,2) der Bundesstaaten, nachdem der Ausschuß für das Seewesen 
hinsichtlich Vertheilung des Bedarfs aus der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung seine Zustimmung gegeben, umgehend mitgetheilt. 
7. Eine Abweichung von der Bundes-Ersatzvertheilung darf in dem unter Ziffer 9 vor- 
gesehenen Falle und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die 
Festungen geschehen. 
Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halb- 
seemännischen) Bevölkerung ein Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Landbevölker- 
ung innerhalb der aufzubringenden Gesammtzahl ohne Weiteres zulässig. 
8. Kann ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften (Rekruten) — 
unter Zuhülfenahme aller ihm zugehörigen Aushebungsbezirke — nicht aufbringen, 
so tritt eine Erhöhung der von den übrigen Bundesstaaten aufzubringenden Bedarfs- 
zahlen — nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung (Ziffer 1 bis 3) — ein. 
Die unter Ziffer 5 genannten Bundesstaaten werden im Frieden nur insoweit 
zur Gestellung von Aushülfe herangezogen, als Angehörige anderer Bundesstaaten 
bei ihnen zur Aushebung gelangen. 
R. M. G. 8 9, Abs. 3 und 4. 
9. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Bundes-Ersatz- 
vertheilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und seitens 
des Ausschusses für das Landheer und die Festungen auf diejenigen Bundesstaaten 
vertheilt, aus welchen die Truppen= oder Marinetheile sich ergänzen, bei denen dieser 
unvorhergesehene Ersatzbedarf entstanden war. 
Die hiernach im Verhältniß zu den übrigen Bundesstaaten mehr gestellten 
Ersatzmannschaften werden jenen Staaten bei der Bundes-Ersatzvertheilung des 
nächsten Jahres angerechnet. 
R. M. G. § 9, Abf. 2.
	        
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