Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 673 — 8 59. 60. 
4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der 
Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militär-Vorsitzenden) eine namentliche Nach— 
weisung der aus ihren Aushebungsbezirken im vorhergehenden Kalenderjahre frei— 
willig eingetretenen Mannschaften ein.) 
Rekruten, die nachträglich anzurechnen (§ 52, 9), werden in diese Nachweisung 
unter „Außerdem“ gleichfalls aufgenommen. 
In denjenigen Aushebungsbezirken, in welchen Militärpflichtige der seemänni- 
schen und halbseemännischen Bevölkerung vorhanden, fügen die Zivilvorsitzenden eine 
summarische Nachweisung derselben nach Muster 9 bei (§ 52,4). 
5. Der Militärvorsitzende der Ober-Ersatzkommission läßt die unter Ziffer 4 bezeichneten 
Nachweisungen für den Infanterie-Brigadebezirk summarisch nach Muster 9 und 10 
zusammenstellen und reicht dieselben zum 1. April dem Generalkommando,“) in 
Hessen dem Divisionskommando, ein. 
Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt, werden sie 
bis zum 15. April an das Preußische Kriegsministerium eingereicht, welches die 
weitere Mittheilung (ausschließlich Bayern) an den Ausschuß für das Landheer und 
die Festungen bis zum 1. Mai (§ 51, 3) vermittelt (§ 52, 3 und 4). 
859. 
Vorbereitung der Musterungsreise. 
Zur Vorbereitung der Musterungsreise gehört: 
a) die Feststellung des Reiseplans, 
b) die Berufung des Musterungspersonals, 
c) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung. 
l60. 
Musterungsreise. 
1. Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des Infanterie-Brigadekommandeurs dar- 
über ab, bis zu welchem Zeitpunkt das Musterungsgeschäft beendet sein muß. Diese 
Bestimmung muß bis zum 15. März erfolgt sein. 
2. Der Bezirkskommandeur stellt hiernach einen Reiseplan für seinen Landwehrbezirk auf 
  
*) Abgesehen von den im § 86,4 vorgesehenen Fällen sind in diese Nachweisung nur diejenigen frei- 
willig eingetretenen Mannschaften aufzunehmen, denen die betreffenden Zivilvorsitzenden den Meldeschein 
(§ 84, 2) ertheilt haben, und diejenigen Einjährig-Freiwilligen, deren Zurückstellung (8§ 93, 3, s und e) sie 
vermittelt haben bezw. über deren Einstellung ihnen, sofern eine Zurückstellung überhaupt noch nicht ver- 
fügt war, von den betreffenden Truppen-(Marine= theilen Mittheilung gemacht worden ist. 
*“) In Württemberg dem Ober-Rekrutirungsrath. 
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