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Musterungspersonal.
1. Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkskommandeur, einem
Infanterieoffizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal.
Die Zutheilung des Infanterieoffiziers') und des Militärarztes wird durch den
Infanterie-Brigadekommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§ 60,)
veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die
Stärke des heranzuziehenden militärischen Unterpersonals.
Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen,
so ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungsbezirken zur Theil-
nahme am Musterungsgeschäft heranzuziehen.
2. Der Zivilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienst-
personal.
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier
bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission des Aushebungsbezirks
(§ 2,6).
3. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der
Gemeindevorsteher und der mit der Führung der Rekrutirungsstammrollen betrauten
Personen (§ 45,1) beim Musterungsgeschäft. Dieselben haben die Rekrutirungs-
stammrollen, welche ihnen der Zivilvorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtig-
ung zurückgiebt, mit zur Stelle zu bringen.
*62.
Beorderung der Militärpflichtigen 2c. zur Musterung.
1. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde-
vorsteher u. s. w.
Bezügliche Mittheilung an die Gemeindevorsteher u. s. w. ergeht bei Gelegenheit
der nach § 61, 3 erfolgenden Benachrichtigung.
2. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission macht in seinem Aushebungsbezirk den Reise-
plan zu wiederholten Malen bekannt.
3. In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen
des Aushebungsbezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatz-
*) Die dem Musterungspersonal zuzutheilenden Infanterieoffiziere sind aus der Zahl der Lieutenants
des Friedensstandes auszuwählen. Nur wenn solche nicht verfügbar sein sollten, darf die Heranziehung von
Lieutenants des Beurlaubtenstandes stattfinden.