Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 677 — 8 63. 
Abschnitt VIII. 
Musterungsgeschäft. 
863. 
Musterung. 
1. Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert. 
2. Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatzkommission vorgestellt 
werden, bestimmt der Zivilvorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. 
3. Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs 
Anstellung weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen. 
4. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatzkommission 
einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes 
völlige Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Scham— 
gefühls stattfinden muß. 
5. Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder 
dauernd unwürdig (§ 37) ist, unter den Augen des Militärvorsitzenden behufs Fest- 
stellung seiner Größe ohne Fußbekleidung gemessen. 
6. Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grund- 
listen nach seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem muß festgestellt 
werden, ob Ausschließungsgründe (§§ 30 und 37) vorhanden. 
Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Muster- 
ungstermine Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu 
stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des 
Musterungsgeschäfts, so kann der Antrag noch im Aushebungstermin angebracht 
werden (§§ 33,1 und 72),). 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden 
und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (§ 65, 5 und 6). 
R. M. G. 8 30,6. 
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß im Musterungstermin nach Maßgabe des 
§ 33, 5 zweiter Absatz bestätigt werden. 
B. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre be- 
findet, darf sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß 
ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des 
Truppen-(Marine-theils erwächst. 
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