Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vor—
theile der Loosnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (8 66,2).
864.
Geschäftsordnung der Ersatzkommission.
1. Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemein—
aftlich.
2. Militärvorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der
Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffen—
gattungen u. s. w. sowie im Bedarfsfall zur Auswahl als Marine-Ersatzreservisten
(§18, 1) vor.
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterie-Offizier mit der Führ-
ung seiner alphabetischen Liste im Musterungstermin beauftragen (siehe §8 68, 3).
3. Dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt die Feststellung der Identität und
der bürgerlichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob.
Er führt seine alphabetische Liste in der Regel eigenhändig.
Außerdem prüft er die Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen.
4. Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Zivil-
vorsitzende derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militär-
vorsitzenden zu besorgen.
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Loosung
aufzunehmenden Verhandlung (§ 68, 2) nur von den ständigen Mitgliedern unter-
zeichnet.
5. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission?) unterliegen:
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse
(§§ 32 und 33); "„
b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher
Verhältnisse zurückgestellt zu werden (§ 66, 3));
Z) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven
Dienst von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren
(88 9,2; 39,4; 40,6; 41,5 und 82,52).
R. M. G. 8 30,4.
) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Zurückstellung (im Reichs-Militär-
gesetze § 30,7 „Klassifikation“ genannt) der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzresewe bezw.
der Marinereserve, Seewehr und Marine-Ersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen
zweiten Aufgebots (§ 101,1) mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit
16 4 Reichs-Militärgesetzes bezw. § 29, Artikel II des Gesetzes vom 11. Februar 1888 (siehe Ab-