Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 66. 
Rangirung und Loosung. 
.-Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, 
werden dieselben nach der Musterung und Loosung rangirt. 
— 
—. 
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt: 
a) Freiwillig Einzustellende (§ 63,8) einschließlich der Forstlehrlinge, 
b) Vorweg Einzustellende, 
I) Vorzumerkende, 
d) Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, 
c) Ueberzählige früherer Jahrgänge. 
a) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den 
Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünklich erschienen und denen 
deshalb von den Ersatzkommissionen die Vortheile der Loosung entzogen 
worden sind (§ 26,7). 
R. M. G. 8 33. 
b) Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder 
Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten 
Ober-Ersatzkommissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig er- 
klärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt 
erfolgt ist. 
R. M. G. 88 30, 1 0 und 33. 
c) Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz- 
behörden als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und 
durch die Bezirkskommandeure einem Jufanterietruppentheil") bezw. der 
nächsten Arbeiterabtheilung (§ 30, 0 oder dem nächsten in Betracht kommen- 
den Marinetheil (Matrosendivisionen: § 23, 2 3, b und 3; Werftdivisionen: 
§ 23, 26 und 0) überwiesen werden (§ 68, 3). 
(10) Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in 
dem Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die unter bis c 
erwähnten Folgen nicht ein. 
R. M. G. 8§ 33. 
4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Ab- 
schlußnummer desjenigen Aushebungsbezirks stehen, in welchem sie geloost haben. 
Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen — ältester Jahrgang 
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cDie allgemeine Regelung der Vertheilung der unsicher ienstpflichti fdie Infauteri 
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