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Gestellung zur Aushebung.
1. a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission.
Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D und E enthaltenen Militär—
pflichtigen — unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur persön—
lichen Vorstellung beordert, sofern nicht besondere Anordnungen erlassen sind
(§ 69,3 bezw. 72,2).
Außerdem siehe § 65, 4.
Von den in der Vorstellungsliste F Enthaltenen werden nur diejenigen be-
ordert, welche an der Musterung theilgenommen haben.
Außerdem beordert der Zivilvorsitzende die in Beilage 3 (§50, 5) aufgeführten
Freiwilligen.
Ib) Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen,
deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird,
sowie die in Arbeitshäusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne
Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirk gestellungspflichtig sind oder nicht
(§ 26) durch von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission bestimmte Polizei-
2c. Organe im Aushebungstermin vorzuführen.)
J) Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes (§ 50, 5) ob.
2. Gemüthskranke, Blödsinnnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte
dürfen auf Grund ärztlicher Zeugnisse (§ 62, 4) durch die Ersatzkommission, andere
Militärpflichtige nur in vereinzelten Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatz-
kommission von der Gestellung befreit werden.
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6.
3. Im lebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militär
pflichtige berechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatzkom-
mission etwaige Anliegen vorzutragen.
4. Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen bezw. vorgeführt werden
(Biffer 1b), ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, sind
in besondere Zugangslisten zu den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber
solche Militärpflichtige ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre
*) Ueber Aushebung der in Arbeitshäuser »rge en siede Anmerkung *) zu 8 62,6
Seite 670). 9 häusern u. s. w. Untergebrachten siehe Anmerkung’) zu § 62,6