Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 689 — 873. 
Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zu— 
lassen. Siehe jedoch § 7 3, te. 
Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission, in deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt 
hat, dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, in deren Bezirk der in Rede stehende 
Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, bezw. in deren Bezirk er sich zur Musterung 
gestellt hat, sofern seine Ueberweisung nicht mittlerweile an einen anderen Bezirk 
erfolgt ist, sofort Mittheilung zu machen (§ 49,). 
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher 
Militärpflichtiger vorläufig zurückgestellt. 
Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt, 
in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen. 
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der 
Ersatzkommission. 
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermin gar nicht 
oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des § 66, entschieden. 
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mit- 
gliedern der Ersatzkommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§ 36,/), oder 
es wird die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforder- 
lichenfalls noch eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Bezirkskommandeur 
veranlaßt ist. 
□X 
S. 
873. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission. 
Die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV 
enthaltenen Grundsätzen. 
Die Ober-Ersatzkommission bezeichnet diejenigen gemäß 8 40, 2a der Ersatz— 
reserve überwiesenen Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden 
bürgerlicher Verhältnisse wegen unthunlich ist (siehe § 117, 10). 
2. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. 
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär- 
vorsitzende. 
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, 
werden unter „Bemerkungen“ nachgetragen. 
3. Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn 
auch die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatz- 
kommission abweicht, nicht statt. 
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95“
	        
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