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Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zu—
lassen. Siehe jedoch § 7 3, te.
Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission, in deren Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt
hat, dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, in deren Bezirk der in Rede stehende
Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, bezw. in deren Bezirk er sich zur Musterung
gestellt hat, sofern seine Ueberweisung nicht mittlerweile an einen anderen Bezirk
erfolgt ist, sofort Mittheilung zu machen (§ 49,).
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher
Militärpflichtiger vorläufig zurückgestellt.
Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt,
in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen.
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der
Ersatzkommission.
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermin gar nicht
oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des § 66, entschieden.
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mit-
gliedern der Ersatzkommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§ 36,/), oder
es wird die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforder-
lichenfalls noch eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Bezirkskommandeur
veranlaßt ist.
□X
S.
873.
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission.
Die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV
enthaltenen Grundsätzen.
Die Ober-Ersatzkommission bezeichnet diejenigen gemäß 8 40, 2a der Ersatz—
reserve überwiesenen Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden
bürgerlicher Verhältnisse wegen unthunlich ist (siehe § 117, 10).
2. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen.
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militär-
vorsitzende.
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind,
werden unter „Bemerkungen“ nachgetragen.
3. Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn
auch die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatz-
kommission abweicht, nicht statt.
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95“