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4. a) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs- und Landsturmscheine werden — soweit
sie vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern
der Ober-Ersatzkommission unterzeichnet.
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando
unterstempelt und im Aushebungstermin soweit thunlich ausgehändigt. Daneben
hat eine eingehende Belehrung sämmtlicher Ersatzreservisten und Marine-
Ersatzreservisten über ihre demnächstigen Melde= 2c. Pflichten, die zuständige
Kontrolstelle 2c. durch den Bezirkskommandeur stattzufinden.
J) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe für die „Ueberzähligen“
sind so zeitig auszufertigen, daß sie den Betreffenden bei ihrer Ueberweisung
zur Ersatzreserve sofort ausgehändigt werden können.
d) Zur Ausstellung 2c. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß
§ 72),4 zur Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aushebungs-
bezirks enthalten zu sein, ist diejenige Ober-Ersatzkommission bezw. dasjenige
Bezirkskommando verpflichtet, in deren Bereich die Militärpflichtigen gestellungs-
pflichtig sind (§ 26), oder in deren Bezirk dieselben sich zur Musterung gestellt
haben, sofern nicht ihre Ueberweisung von dort mittlerweile an einen anderen
Bezirk erfolgt ist.
e) Denjenigen gemäß § 72,4 zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche
für tauglich befunden werden, ist stets ein (eventuell vorläufiger) Urlaubspaß
(Ziffer 6) zu ertheilen.
5. Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des
Rekrutenbedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und
treten mit der Aushändigung des Urlaubspasses (Ziffer 6) als Rekruten zu den
Mannschaften des Beurlaubtenstandes über.
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten
für Garde, Kürrassiere, Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahn= und Luftschiffertruppen,
Oekonomiehandwerker und Marine (8 66, 14) abgewichen werden, sofern in dieser
Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist.
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl
von Rekruten ausgehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei den Truppen als
Nachersatz zu dienen.
. 6. Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die
Moher Kontrole der Landwehrbehörden (8 80) und erhalten Urlaubspässe nach Muster 12.
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— Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden
für eine bestimmte Waffengattung bezeichnet und bleiben „Ueberzählige“. Dieselben