Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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bleiben im Besitz ihres unter „Bemerkungen“ durch die Ersatzkommission entsprechend 
vervollständigten Loosungsscheins (§ 35, 3). 
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden „Ueberzähligen“ werden 
ebenso, wie die in ihrem dritten Militärpflichtjahre ausgehobenen aber bis zum 
nächsten 1. Februar nicht eingestellten Rekruten (§.77,4) am nächsten 1. Februar 
zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve — erforderlichen Falls unter Ver- 
theilung auf eine andere Waffengattung u. s. w. — übergeführt (8 40, 1).) Die 
Ueberzähligen jüngerer Jahrgänge — sofern nicht in Folge nachträglich eingetretenen 
Bedarfs auf sie zurückgegriffen werden muß (8 34) — sowie zwar ausgehobene 
aber als überzählig nicht eingestellte Rekruten solcher Jahrgänge (S 77, 4) bleiben 
bis zum nächsten Jahre zurückgestellt. 
8. Hinsichtlich Entscheidung über Entziehung der Vergünstigung der Zurückstellung wegen 
bürgerlicher Verhältnisse siehe §§ 64, öb und 66,3b; über nachträgliche Aushebung 
und Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht von 
Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt worden sind, siehe 
§§ 9,2; 39,4; 40,6; 64, 5c und 82, öc; über die zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften siehe § 82, 5, über die von den Truppen-(Marine) 
theilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen siehe § 94, s. 
9. Den Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einbe- 
rufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag 
bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres durch den Bezirkskommandeur 
bekannt zu machen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 13 u. 20. 
Erfolgt bei späterer Abhaltung des Aushebungsgeschäfts die Ueberweisung zur 
Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) erst nach dem 1 5. Juli, so hat die Bekanntgabe 
des Gestellungstages an die zur Uebung heranzuziehenden Mannschaften in der 
Regel im Aushebungstermin durch den Bezirkskommandeur zu geschehen. 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungsbefehlen an dieselben 
zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie 
Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Bezirks- 
kommando erfahren werden. 
Betreffs Bekanntgabe des Gestellungstages an schifffahrttreibende Mannschaften, 
sowie an solche Ersatzreservisten 2c., welche auf ihren Wunsch später oder als Nach- 
ersatz nachträglich zur Uebung herangezogen werden sollen, siehe § 117, 3 und 8. 
  
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve wird vom 1. Oktober des 
1. Militärpflichtjahres berechnet (§§ 13,2 und 18, 2).
	        
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