Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 74. § 75. — 692 — 
874. 
Beendigung der Aushebung. 
1. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzvertheilung durch die Ober-Ersatz— 
kommission ist das Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirk beendet. 
2. Der Infanterie-Brigadekommandeur reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig 
festgestellten Brigade-Ersatzvertheilung an den kommandirenden General, in Hessen 
an den Divisionskommandeur ein, giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — 
nach Waffengattungen getrennt — an und meldet die Zahl der zur Einstellung in 
eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen“) (88 30,4 und 43,2). 
Der Admiralität ist unverzüglich eine nach Marinetheilen getrennte Meldung 
über die Zahl der der Marine-Ersatzreserve zugewiesenen übungsfähigen Mann— 
schaften vorzulegen. 
3. Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich Hessischen (25.) Divi— 
Muher 13 sion melden sobald als möglich unter Benutzung des Musters 13 an das vorgesetzte 
ochens Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — 
ged nach Bundesstaaten und nach Waffengattungen getrennt — beziehungsweise ob und 
gehebemigebrach in welchem Maße die Gewährung von Aushülfe erforderlich ist. 
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—Wr Abschnitt X. 
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FIEDLER Schiffer-Musterungsgeschäft. 
875. 
Im Allgemeinen. 
1. Die Schiffermusterungen haben den Zweck, den schifffahrttreibenden Militärpflichtigen 
der Land-, wie der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung die Gestellung 
vor den Ersatzbehörden zu ermöglichen, ohne sie in der Ausübung ihres Berufs 
während der Dauer ihrer Militärpflicht erheblich zu beeinträchtigen. 
2. Es dürfen daher alle schifffahrttreibenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch (§ 26,6) 
durch die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen (§5 62, 3) von der Gestellungspflicht 
beim Musterungs= oder Aushebungsgeschäft entbunden und bis zu den im Monat 
Dezember jedes Jahres stattfindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.) 
  
gehobenndie Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabtheilung Aus- 
# *JIn Aushebungsbezirken, in welchen Schiffermusterun · « « « 
., ..»,· gen nicht stattfinden, dürfen die schifffahrt— 
trebenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurück- 
estellt und demnä ie di .-- .. ,, . 1.4 
gebesen wedemmächst ebenso wie die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§ 78) außerterminlich
	        
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