§ 76. — 694 —
Aushebungsgeschäft entweder selbst oder durch seine Angehörigen (§ 32,1) zur
Sprache bringen.
Die Bestimmungen des § 62 finden sinngemäße Anwendung.
Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unter-
schiede, daß in den Schiffer-Musterungsterminen durch die Ersatzkommissionen —
im Auftrage der Ober-Ersatzkommissionen — endgültige Entscheidungen gefällt
werden. Die regelmäßige Reihenfolge (§ 66, ist bei der Aushebung der schiff-
fahrttreibenden Militärpflichtigen innezuhalten.
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§ 58,#).
3.Die in der regelmäßigen Reihenfolge für das Heer auszuhebenden schifffahrttreiben-
den Militärpflichtigen der Landbevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Muster 12,
sofern sie nicht sogleich zu Nachersatzgestellungen Verwendung finden können (577).
Die für die Marine auszuhebenden Militärpflichtigen erhalten nach der Aus-
hebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen rc. Angelegenheiten.
Die Loosungsscheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungs-
befehle ersetzt.
4. Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemänni-
schen Bevölkerung richtet sich nach der Brigade-Ersatzvertheilung.
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind
aus den für Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§ 77) sogleich die etwa
Geeigneten zu beordern (§ 52, 7 zweiter Absatz).
5. Ist die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemänni-
schen Bevölkerung größer, als der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen
Aushebungsbezirken auszugleichen, ein gewisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent)
mehr ausgehoben.
. Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemänni-
schen Bevölkerung wird durch den Bezirkskommandeur dem Infanterie-Brigade-
kommandeur — in der Regel telegraphisch — Meldung erstattet.
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigadesammelplatz
& 81,,) zu stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird
die ganze Zahl der ausgehobenen Mannschaften gestellt.
. Alle Ueberzähligen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung, sowie die
nicht beanspruchten Prozentmannschaften (Ziffer 5) werden zu dem im § 41, fest-
gesetzten Zeitpunkt der Marine-Ersatzreserve überwiesen.
. Die Ausschließungs= und Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden im Schiffer-
musterungstermine durch die Ersatzkommission im Auftrage der Ober-Ersatzkommis-
O□S
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