Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 76. — 694 — 
Aushebungsgeschäft entweder selbst oder durch seine Angehörigen (§ 32,1) zur 
Sprache bringen. 
Die Bestimmungen des § 62 finden sinngemäße Anwendung. 
Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unter- 
schiede, daß in den Schiffer-Musterungsterminen durch die Ersatzkommissionen — 
im Auftrage der Ober-Ersatzkommissionen — endgültige Entscheidungen gefällt 
werden. Die regelmäßige Reihenfolge (§ 66, ist bei der Aushebung der schiff- 
fahrttreibenden Militärpflichtigen innezuhalten. 
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§ 58,#). 
3.Die in der regelmäßigen Reihenfolge für das Heer auszuhebenden schifffahrttreiben- 
den Militärpflichtigen der Landbevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Muster 12, 
sofern sie nicht sogleich zu Nachersatzgestellungen Verwendung finden können (577). 
Die für die Marine auszuhebenden Militärpflichtigen erhalten nach der Aus- 
hebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen rc. Angelegenheiten. 
Die Loosungsscheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungs- 
befehle ersetzt. 
4. Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemänni- 
schen Bevölkerung richtet sich nach der Brigade-Ersatzvertheilung. 
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind 
aus den für Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§ 77) sogleich die etwa 
Geeigneten zu beordern (§ 52, 7 zweiter Absatz). 
5. Ist die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemänni- 
schen Bevölkerung größer, als der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen 
Aushebungsbezirken auszugleichen, ein gewisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) 
mehr ausgehoben. 
. Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemänni- 
schen Bevölkerung wird durch den Bezirkskommandeur dem Infanterie-Brigade- 
kommandeur — in der Regel telegraphisch — Meldung erstattet. 
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigadesammelplatz 
& 81,,) zu stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird 
die ganze Zahl der ausgehobenen Mannschaften gestellt. 
. Alle Ueberzähligen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung, sowie die 
nicht beanspruchten Prozentmannschaften (Ziffer 5) werden zu dem im § 41, fest- 
gesetzten Zeitpunkt der Marine-Ersatzreserve überwiesen. 
. Die Ausschließungs= und Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden im Schiffer- 
musterungstermine durch die Ersatzkommission im Auftrage der Ober-Ersatzkommis- 
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