Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 695 — § 77. 
sion ausgefertigt, Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepässe wie gewöhnlich 
unterstempelt und sogleich ausgehändigt. 
9. Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (zu Händen des Militärvorsitzen- 
den) der Ober-Ersatzkommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach 
entsprechender Ergänzung ihrer Ausfertigungen zurücksendet. 
10. Sofort nach beendigter Schiffermusterung ist durch die betreffenden Infanterie- 
Brigadekommandeure der Admiralität zu melden, wie viel übungsfähige Mann- 
schaften — nach Marinetheilen getrennt — der Marine-Ersatzreserve überwiesen 
worden sind. 
Abschnitt XI. 
Schluß des Ersatzgeschäfts. 
877. 
Nachersatzgestellungen. 
1. Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von 
der Einstellung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen 
der Truppen Nachersatz gestellt, sofern der Gestellungsbefehl noch bis zu dem ge- 
nannten Tage behändigt werden kann (Ziffer 4). 
2. Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirk bezw. Korpsbezirk gestellt, aus 
welchem der Truppen-(Marine-theil bei der letzten Einstellung seine Rekruten 
erhalten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz 
in der Regel aus demjenigen Korpsbezirk gestellt, in welchem der in Abgang ge- 
kommene Mann ausgehoben war. 
3. Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch 
die Infanterie-Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die komman- 
direnden Generale nach den im § 55 enthaltenen Grundsätzen. 
4. Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§ 73, 5), welche bis zum 
1. Februar keinen Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirks- 
kommandos die Urlaubspässe wieder abgenommen und durch Loosungsscheine ersetzt, 
sofern ihnen nicht Ersatzreservepässe (§.73, 7) zu ertheilen sind. Den Bezirkskommandos 
liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die alphabetische 
Liste zu veranlassen. 
1888. 96
	        
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