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Außerterminliche Musterungen.
1. Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der
Vorstellung von Militärpflichtigen, welche aus dem Auslande oder von See zurück—
kehren, beim Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtiger und dann vorgenommen,“) wenn
die Voraussetzungen des 8 62,4 vorliegen. Außerdem dürfen dieselben in Aus-
nahmefällen durch die Ober-Ersatzkommission behufs Herbeiführung einer Entscheidung
über Mannschaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassen worden sind, genehmigt werden (§ 82, 5 ).
2. Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-
kommission.
Die ärztliche Untersuchung findet im Stabsquartier des Bezirkskommandos statt.
Der Zusammentritt der Ersatzkommission ist nicht erforderlich, es genügt schrift-
licher Verkehr.
Ueber Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung
wird nach den im § 76 enthaltenen Grundsätzen entschieden.
3. Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung werden, sofern sie in der regelmäßigen Reihen=
folge zum Dienst heranzuziehen sind oder die Einstellung wünschen, sogleich in die
Marine eingestellt und zu dem Zweck durch den Bezirkskommandeur dem nächsten
in Betracht kommenden Marinetheil (§ 66, 3c) überwiesen.
Sie kommen — mit Ausschluß der als unsichere Dienstpflichtige ausgehobenen
Rekruten — auf den Ersatzbedarf entweder des vorhergehenden (§ 76, 4) oder, sofern
der Bedarf für das vorhergehende gedeckt ist, des laufenden Jahres zur Anrechnung.
Ueberzählige werden nach § 76,7 behandelt.
4. Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Landbevölkerung wird
der Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) Meldung erstattet,
welche — sofern dieselben nicht als unsichere Dienstpflichtige gemäß §& 66, 6 sofort
zur Einstellung gebracht sind — Bestimmung über etwaige Einstellung erläßt.
Brauchbar befundene Militärpflichtige, welche fluchtverdächtig erscheinen, sind
bis zum Eingang der Entscheidung der Ober-Ersatzkommission durch den Bezirks-
kommandeur einem Truppentheil vorläufig zu überweisen.
5. Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach § 94, .
*) Siehe auch Anmerkung unter) zu 8 75, 2 (Seite 692).