Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8 78. — 696 — 
8 78. 
Außerterminliche Musterungen. 
1. Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der 
Vorstellung von Militärpflichtigen, welche aus dem Auslande oder von See zurück— 
kehren, beim Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtiger und dann vorgenommen,“) wenn 
die Voraussetzungen des 8 62,4 vorliegen. Außerdem dürfen dieselben in Aus- 
nahmefällen durch die Ober-Ersatzkommission behufs Herbeiführung einer Entscheidung 
über Mannschaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassen worden sind, genehmigt werden (§ 82, 5 ). 
2. Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Ersatz- 
kommission. 
Die ärztliche Untersuchung findet im Stabsquartier des Bezirkskommandos statt. 
Der Zusammentritt der Ersatzkommission ist nicht erforderlich, es genügt schrift- 
licher Verkehr. 
Ueber Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
wird nach den im § 76 enthaltenen Grundsätzen entschieden. 
3. Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung werden, sofern sie in der regelmäßigen Reihen= 
folge zum Dienst heranzuziehen sind oder die Einstellung wünschen, sogleich in die 
Marine eingestellt und zu dem Zweck durch den Bezirkskommandeur dem nächsten 
in Betracht kommenden Marinetheil (§ 66, 3c) überwiesen. 
Sie kommen — mit Ausschluß der als unsichere Dienstpflichtige ausgehobenen 
Rekruten — auf den Ersatzbedarf entweder des vorhergehenden (§ 76, 4) oder, sofern 
der Bedarf für das vorhergehende gedeckt ist, des laufenden Jahres zur Anrechnung. 
Ueberzählige werden nach § 76,7 behandelt. 
4. Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Landbevölkerung wird 
der Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) Meldung erstattet, 
welche — sofern dieselben nicht als unsichere Dienstpflichtige gemäß §& 66, 6 sofort 
zur Einstellung gebracht sind — Bestimmung über etwaige Einstellung erläßt. 
Brauchbar befundene Militärpflichtige, welche fluchtverdächtig erscheinen, sind 
bis zum Eingang der Entscheidung der Ober-Ersatzkommission durch den Bezirks- 
kommandeur einem Truppentheil vorläufig zu überweisen. 
5. Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach § 94, . 
  
*) Siehe auch Anmerkung unter) zu 8 75, 2 (Seite 692).
	        
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