Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 697 — 8§ 79. 80. 
879. 
Ergebnisse des Ersatzgeschäfts. 
1. Im Laufe des Monats März stellen die Ober-Ersatzkommissionen für ihren Bezirk 
die Ergebnisse des Ersatzgeschäfts 2c., wozu ihnen die Ersatzkommissionen das etwa 
noch erforderliche Material zu liefern haben, nach Muster 14 zusammen. uster 14 
Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. *7s2? der 
2. Die nach Muster 14 aufgestellten Uebersichten werden durch den Infanterie-Brigade— beeres- e 
kommandeur dem Generalkommando, in Hessen dem Divisionskommando, und durch ungegeshe 
den Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission der in der dritten Instanz fungiren— 
den Zivilbehörde eingereicht. 
Den Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim 
Ersatzgeschäft beizufügen. 
3. Die Generalkommandos (in Hessen das Divisionskommando) lassen eine Uebersicht nach 
demselben Muster für den unterstellten Ersatzbezirk anfertigen und reichen dieselbe 
zum 1. Mai an das zuständige Kriegsministerium ein. Die etwa eingegangenen 
Berichte der Brigadekommandeure werden beigefügt. 
4. Das Preußische Kriegsministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich 
(mit Ausnahme von Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 
1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher die weitere Mittheilung an den Bundesrath 
und den Reichstag veranlaßt. 
R. M. G. 837. 
Abschnitt XII. 
Einstellung und Entlassung. 
8 80. 
Kontrole der Rekruten. 
1. Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (§ 109,4)). 
Ihre Kontrole wird durch die Bezirkskommandos ausgeübt. 
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (§ 50). 
Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungsbefehle findet sofort 
nach der Aushebung statt. 
2. Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Ver- 
änderung ihrer Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch beim Ver- 
ziehen in einen anderen Kontrolbezirk (§ 105, 5) sich dort innerhalb dreier Tage 
anzumelden. 
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