Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

881I. — 698 — 
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl angegebenen Zeit— 
punkt und Orte müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich ein— 
finden (Ausnahme siehe 8 81,1). 
3. Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär- 
Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht 
und den Bestimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbst- 
beschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen 
des aktiven Dienststandes unterworfen. 
R. M. G. 8 60, s. 
Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Bezirkskommandeurs. 
R. M. G. 8 60, 1. 
Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs 
sind den Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Ge- 
stellungsbefehle in Gegenwart des Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters 
vorzulesen und zu erklären. 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß §§ 36,2 
zweiter Absatz, 77,4 und 81,5, sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und die 
ihnen zustehenden Marschgebührnisse zu ertheilen. 
881. 
Gestellung der Rekruten. 
1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marinetheile findet 
im Allgemeinen bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereich sie aus— 
gehoben sind. 
Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkt der Gestellung 
in einen anderen Landwehrbezirk verzogen sind (§ 80,2), werden von dem Kom- 
mando des Letzteren dem Truppen-(Marine-theil, für welchen sie ausgehoben, un- 
mittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem Rekruten bei der Ab= bezw. 
Anmeldung zu ertheilen. Von der thatsächlich erfolgten Absendung ist dem Be- 
beiseemmond, in dessen Bereich die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mittheilung 
zu machen. 
2. Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu 
Nachersatzgestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten 
Jahre wieder der Ober-Ersatzkommission vorgestellt (8§ 50, 5). 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, 
werden sie ohne Weiteres ihrem Truppen-(Marine= theil überwiesen, welcher
	        
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