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Entlassung.
1. Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubten-
stande, oder sofern sie ihrer Dienstpflicht (8 5) bereits vollständig genügt haben und
sich noch im wehrpflichtigen Alter (§ 4, 8) befinden, zum Landsturm zweiten Auf-
gebots über.
2. Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen:
a) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit dienstunbrauchbar
werden (R. M. G. § 52);
b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse gemäß § 83 zur Entlassung gelangen?) (R. M. G.
853);
e) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Gemäßheit der
88 9 und 12 der Militär-Strafgerichtsordnung in Verbindung mit 8 18 des
Reichs-Militärgesetzes wegen vor ihrer Einstellung begangener strafbarer
Handlungen entlassen werden;
d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (8 87,6).
Die Entlassungen zu a und c werden durch den kommandirenden General, bei
Marinemannschaften durch den Chef der Admiralität verfügt; zub siehe § 83, zu d
887,6.
3. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mann—
schaften des Beurlaubtenstandes.
R. M. G. 88 54 und 56.
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs
vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Be-
stimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und
Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienst-
standes unterworfen.
R. M. G. 8 60, 3.
4. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassenen Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Ab-
nahme ihrer Militärpapiere aus dem Militärverhältniß zu entlassen und hierbei
über ihre demnächstige Militärpflicht (I 22) und Meldepflicht (§ 25) zu belehren.
Gleichzeitig ist dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Anordnung einer
Trifft bei den in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassenen Mannschaften die Voraus-
setzung der Ziffer 5 zu, so treten dieselben, ohne daß es einer Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission
bedarf, sofort zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über.