Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 703 — 6 4. 
Derartige Gesuche sind auf dem Instanzenwege zur Vorlage zu bringen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 53. 
8. Ueber Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht bezw. 
Wiederaushebung und Aushebung der in Folge bürgerlicher Verhältnisse Entlassenen 
oder von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht Befreiten siehe § 82,Uebezw. 8§ 39,, 
40, 6 und 41, 5. 
9. Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst be- 
finden, siehe § 99,. 
Abschnitt XIII. 
Freiwilliger Eintritt zum drei= oder vierjährigen aktiven Dienst. 
8 84. 
Meldeschein. 
1. Wer freiwillig zu drei= oder vierjährigem aktiven Dienst (§ 12,2) in das Heer oder 
in die Marine eintreten will (§ 24), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem 
Truppen-(Marine-theil bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Auf- 
enthaltsortes nachzusuchen. 
2. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines 
Meldescheins nach Muster 15. 
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Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: 
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, om frein 
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5) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Mel- 
dende durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Melde- 
schein auch dann ertheilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters 
oder Vormundes eine obrigkeitliche Bescheinigung beibringen, daß die Familie der 
Hülfe des Militärpflichtigen entbehren kann. 
Von der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten Aus- 
nahmefällen mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen werden. 
Letzterer bleibt es überlassen, in solchem Falle einen bezüglichen Vermerk auf dem 
Meldeschein anzuordnen. 
3. Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit. 
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. innerhalb 
der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß 
— sofern er schon militärpflichtig ist — bis zur Beendigung des Aushebungs- 
geschäfts und sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar nächsten Jahres zur 
1888. 97
	        
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