Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

885. — 704 — 
Verfügung der Ober-Ersatzkommission bleiben; es sei denn, daß diese selbst auf An— 
trag eines Truppen-(Marine-theils die Genehmigung zur Ertheilung des Melde— 
scheins giebt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 10. 
. Ueber freiwillige Meldung zur Aushebung im Musterungstermin siehe § 63,8. 
Die Einstellung bezw. Annahme von Ersatz= oder Marine-Ersatzreservisten zu drei- 
jährig= oder vierjährig-freiwilligem Dienst ist zulässig. Dieselbe ist abhängig zu 
machen von dem obrigkeitlichen Nachweise, 
a) daß der sich Meldende sich gut geführt hat, 
b) daß derselbe durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist. 
Der Nachsuchung und Beibringung eines Meldescheins (Ziffer 1 und 2) bedarf 
es nicht. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten (§ 93, 1) bedürfen behufs Eintritts 
zu dreijährigem oder vierjährigem Dienst keines Meldescheins. 
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885. 
Annahmeschein. 
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, 
bei welchem sie dienen wollen, frei. 
W. G. 817. 
Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kom— 
mandeur dieses Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die 
Annahme hat, ihre körperliche Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme ent— 
scheidet. 
Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in 
der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung 
zum Offizier dienen wollen oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, 
eingestellt werden. 
3. Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meld— 
ung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und 
nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorlänfig in die Heimath 
beurlaubt werden. 
Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheins nach Muster 16. 
Die Aushändigung desselben hat von dem betreffenden Truppentheil zu erfolgen, 
und ist damit eine Belehrung gemäß Ziffer 4 und 5 zu verbinden. 
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