Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

1— 
Or 
Gr 
— 705 — 886. 87. 
Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Ein— 
stellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
R. M. G. 88 34 und 56. 
Sie stehen unter der Kontrole des Bezirkskommandos desjenigen Ortes, nach 
welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und 
durch Vermittelung dieses Bezirkskommandos einberufen. 
.Die Festsetzungen des § 80, 2 und 3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen 
siungemäße Anwendung. 
R. M. G. 860,3 und 4. 
Ueber den freiwilligen Eintritt in die Marine siehe Marineorduung. 
886. 
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. 
.Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-(Marine-theil den Zivilvorsitzen- 
den, welcher den Meldeschein ertheilt hat, unmittelbar nach der Einstellung zu benach— 
richtigen. Letzterer hat zutreffendenfalls die Mittheilung an den Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission des Geburtsortes weiterzugeben. 
Dieser Benachrichtigung ist der Meldeschein beizufügen. 
Tritt ein zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigter zu drei= oder vierjährigem 
Dienste ein (§5 84,7), so finden wegen der Benachrichtigung die Bestimmungen des 
§ 94, 10 sinngemäße Anwendung. 
Auf Grund der Benachrichtigung werden die Freiwilligen in den Grundlisten ge- 
strichen. 
. Bei Einstellung von Freiwilligen aus militärischen Bildungs= und Lehranstalten — 
mit Ausnahme der Unteroffizierschulen (§87,5) — ist der Zivilvorsitzende der Ersatz- 
kommission des Geburtsorts durch den Truppen-(Marine-Jtheil zu benachrichtigen, 
bei welchem die Einstellung erfolgt ist. 
Hiernach ist auch hinsichtlich der in das Heer übertretenden Zöglinge des Kadetten- 
korps zu verfahren. 
Bei Einstellung von Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten zu drei= oder vier- 
jährig-freiwilligem Dienste (§ 84,6), ist durch den Truppen-(Marine-theil das 
Bezirkskommando, in dessen Kontrole sich der Eingestellte befindet, (behufs Ueber- 
weisung desselben) zu benachrichtigen. 
887. 
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizierschule. 
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militär— 
stande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 
97 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.