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Or
Gr
— 705 — 886. 87.
Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Ein—
stellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
R. M. G. 88 34 und 56.
Sie stehen unter der Kontrole des Bezirkskommandos desjenigen Ortes, nach
welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und
durch Vermittelung dieses Bezirkskommandos einberufen.
.Die Festsetzungen des § 80, 2 und 3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen
siungemäße Anwendung.
R. M. G. 860,3 und 4.
Ueber den freiwilligen Eintritt in die Marine siehe Marineorduung.
886.
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen.
.Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-(Marine-theil den Zivilvorsitzen-
den, welcher den Meldeschein ertheilt hat, unmittelbar nach der Einstellung zu benach—
richtigen. Letzterer hat zutreffendenfalls die Mittheilung an den Zivilvorsitzenden
der Ersatzkommission des Geburtsortes weiterzugeben.
Dieser Benachrichtigung ist der Meldeschein beizufügen.
Tritt ein zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigter zu drei= oder vierjährigem
Dienste ein (§5 84,7), so finden wegen der Benachrichtigung die Bestimmungen des
§ 94, 10 sinngemäße Anwendung.
Auf Grund der Benachrichtigung werden die Freiwilligen in den Grundlisten ge-
strichen.
. Bei Einstellung von Freiwilligen aus militärischen Bildungs= und Lehranstalten —
mit Ausnahme der Unteroffizierschulen (§87,5) — ist der Zivilvorsitzende der Ersatz-
kommission des Geburtsorts durch den Truppen-(Marine-Jtheil zu benachrichtigen,
bei welchem die Einstellung erfolgt ist.
Hiernach ist auch hinsichtlich der in das Heer übertretenden Zöglinge des Kadetten-
korps zu verfahren.
Bei Einstellung von Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten zu drei= oder vier-
jährig-freiwilligem Dienste (§ 84,6), ist durch den Truppen-(Marine-theil das
Bezirkskommando, in dessen Kontrole sich der Eingestellte befindet, (behufs Ueber-
weisung desselben) zu benachrichtigen.
887.
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizierschule.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militär—
stande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
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