Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

888. — 706 — 
2. Wer das wehrpflichtige Alter erreicht, das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht 
vollendet hat und die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines 
Aufenthaltsorts oder bei dem Kommando einer Unteroffizierschule zu melden. 
Bei dieser Meldung ist der Meldeschein (§ 84, 2) vorzulegen. 
3. Jeder sich Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar- 
Lehrgegenständen unterworfen. 
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntnisse im 
Lesen, Schreiben und Rechnen bewiesen, so wird er, sofern Stellen offen sind, ein- 
gestellt oder es wird ihm durch die Unteroffizierschule, welcher er zugetheilt wird, 
ein Annahmeschein ertheilt. 
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer vierjährigen 
aktiven Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen 
Truppentheil verpflichtet. 
4. Nach Ertheilung eines Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Reihe der vor- 
läufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen (§ 85, 4 und 5). 
5. Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizierschule ist durch letztere 
dem Zivilvorsitzenden, welcher den Meldeschein ertheilte, die im § 86,#vorgeschriebene 
Benachrichtigung zu erstatten. 
6. Entlassungen von Unteroffizierschülern erfolgen stets zur Disposition der Ersatz- 
behörden. Sie werden durch die den Unteroffizierschulen vorgesetzte Militärbehörde 
verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver 
Dienstzeit gelöst. 
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unteroffizier= 
schule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 
Abschnitt XIV. 
Einjährig-freiwilliger Dienst. 
888. 
Berechtigung. 
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (8 8) wird durch Ertheilung 
Masier 1— eines Berechtigungsscheines nach Muster 17 zuerkannt. 
** : „ " * „ „„ " · 
-ö Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei- 
Guisitrgern » willige (§ 2, 7) ertheilt. 
*WW 
3. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außerdem 
durch Ablegung der Steuermannsprüfung erwerben (8 15,4).
	        
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