Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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— 709 — 9 90. 
Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des § 32,2 zurückgestellt worden 
sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während 
der Dauer der Zurückstellung (§ 29,40) die Berechtigung zum einjährigen Dienst 
nachträglich nachsuchen. 
Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Ersatzbehörden 
dritter Instanz genehmigt werden. 
8 90. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch 
Schulzeugnisse. 
.Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse') über die wissenschaftliche Befähig- 
ung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichs- 
kanzler anerkannt und klassifizirt. 
Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden: 
à) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung genügt, 
b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, 
c) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird, 
60 solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 
mDie nach Ziffer 1 anerkannten Lehranstalten sind durch das Zentralblatt für das 
Deutsche Reich zur Kenntniß zu bringen. 
. Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und 
Reifezeugnisse für die erste Klasse der unter Ziffer 2 a genannten Anstalten machen 
die Beibringung der nach Muster 18 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. 
Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadettenkorps genügt zum Nachweis 
der wissenschaftlichen Befähigung. 
Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen 
dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungsschein. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmsweise einzelnen für 
das akademische Studium befähigenden Reifezeugnissen ausländischer höherer Lehr- 
anstalten die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst beizulegen. 
  
*) Die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem 
obligatorischen Unterricht in der Religion (bei besonderer Lage der konfessionellen Verhältnisse), im Zeichnen 
oder im Turnen (im Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse) übt bei sonstiger Erfüllung aller 
Bedingungen zwar keinen Einfluß auf die Zuerkennung des Zeugnisses aus, jedoch ist die Befreiung auf 
dem Zeugnisse ausdrücklich zu vermerken. 
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