Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Anlage —— 
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§ 91. 92. — 710 — 
8 91. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 
.Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine 
Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich 
im Prüfungstermin einzufinden. 
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung 
spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August 
angebracht werden. 
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungs- 
kommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung 
noch nicht stattgehabt und der im § 89, für den Nachweis der Berechtigung fest- 
gesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist. 
„Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung siehe Anlage 2. 
— 
S 
892. 
Geschäftsordnung der Prüfungskommission. 
Die Prüfungskommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mit- 
gliedern. 
Ordentliche Mitglieder sind: 
a) zwei Stabsoffiziere oder Hauptleute, 
) der Zivilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission,) in deren Bezirk die Prüfungs- 
kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Bereich der 
Zivilverwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heran- 
zuziehenden Lehrer einer höheren Lehranstalt. 
Die Ernennung der unter 2 a genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das 
Generalkommando,“) der unter 2b genannten durch die in der dritten Instanz 
fungirende Zivilbehörde) 
» Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie 
über die Zuweisung eines Büreaubeamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
— 
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Ober der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zu Berlin tritt an Stelle des Vorsitzenden der 
T rsatz ommission der Vorsteher der Militärkommission für Berlin als ordentliches Mitglied hinzu. 
In Sachsen durch das Kriegsministerium. 
). In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungs- 
e Baden durch das Ministerium des Innern, in Hessen durch das Ministerium des Innern und der
	        
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