Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 711 — s os. 
Der Zivilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission führt den Vorsitz der Prüfungs- 
kommission und regelt die Geschäfte. 
4. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungskommission sind in der Anlage 2 
enthalten. 
5. Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor- 
sitzenden und eines militärischen Mitgliedes. 
l93. 
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Be- 
rechtigungsscheins den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen 
wollen, wählen. 
Beschränkungen siehe § 94, . 
W. G. § 17. 
Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marinetheil 
erforderlich, und enthält die Marineordnung Näheres hierüber. 
2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen 
Dienst Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten 
sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß § 89, die Berechtigung 
zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, bei 
der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (§ 26, 2) schriftlich oder mündlich unter 
Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, 
bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (§ 88, 3) zu 
melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 
3. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie 
durch die Ersatzkommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, 
d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 14. 
4. Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter 
Ziffer 3 angegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung 
zum einjährig-freiwilligen Dienst, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen 
die Melde= und Kontrolvorschriften (§ 26, 7 erster Absatz) zur Folge. 
5. Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 29,6 Anwendung. 
6. a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober des 
siebenten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr 
vollendet wird, ausnahmsweise und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr 
zulässig. 
1888. 98
	        
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