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Der Zivilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission führt den Vorsitz der Prüfungs-
kommission und regelt die Geschäfte.
4. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungskommission sind in der Anlage 2
enthalten.
5. Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor-
sitzenden und eines militärischen Mitgliedes.
l93.
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten.
1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Be-
rechtigungsscheins den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen
wollen, wählen.
Beschränkungen siehe § 94, .
W. G. § 17.
Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marinetheil
erforderlich, und enthält die Marineordnung Näheres hierüber.
2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen
Dienst Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten
sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß § 89, die Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, bei
der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (§ 26, 2) schriftlich oder mündlich unter
Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist,
bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (§ 88, 3) zu
melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
3. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie
durch die Ersatzkommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres,
d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 14.
4. Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter
Ziffer 3 angegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Dienst, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen
die Melde= und Kontrolvorschriften (§ 26, 7 erster Absatz) zur Folge.
5. Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 29,6 Anwendung.
6. a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober des
siebenten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr
vollendet wird, ausnahmsweise und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr
zulässig.
1888. 98