Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt dieselbe Behörde 
die Einstellung zu dreijährigem aktiven Dienste bei dem nächsten Rekruten-Ein- 
stellungstermine herbei. 
Die bewilligte Zurückstellung erlischt bei früherer Meldung und Annahme mit 
dem Tage, zu welchem die Stellung zum Diensteintritt angeordnet wird.) 
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobil- 
machung siehe § 29, s. 
9. Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Be- 
rechtigung wegen strafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während 
ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Entscheidung der Ersatz- 
behörde dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§8 8,2 
und 94,0). Bei Seesteuerleuten tritt hierbei der Chef der Admiralität an die 
Stelle des kommandirenden Generals des Armeekorps (8 2, 3). 
10. Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Ent- 
scheidung nach den allgemein gültigen Grundsätzen (§§ 32 und 33). 
§ 94. 
Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritt. 
1. Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei sämmtlichen Waffen- 
gattungen ausschließlich des Trains, am 1. Oktober, bei dem Train am 1. November, 
sowie bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Infanterie- 
Truppentheilen (Bataillonen) am 1. April statt. 
Ausnahmen hiervon können nur durch die Generalkommandos) verfügt werden. 
Der Diensteintritt von Militärapothekern kann, sofern Stellen offen sind, 
jederzeit durch Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen. 
Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den 
in der Marineordnung enthaltenen Bestimmungen. 
2. Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann zu den unter Ziffer 1 genannten 
Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen. 
Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein und ein obrigkeitliches Zeugniß 
über die sittliche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen.) 
  
*) Siehe Anmerkung*) zu § 94,1 (Seite 714). Mit Wiederabstandnahme von der Einstellung tritt 
die Zurückstellung ohne Weiteres wieder in Kraft. 
*“*“) In Sachsen durch das Kriegsministerium. 
*““) Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche bis zum Zeitpunkt der Meldung eine Lehr- 
anstalt besuchen, können an Stelle eines obrigkeitlichen Zeugnisses ein von dem Direktor u. s. w. der Lehr- 
anstalt ausgestelltes vorzeigen. 
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