§ 94. — 716 —
aa) Dieselben werden für tauglich erachtet; in diesem Falle greift das Verfahren
der Ziffer S8b Platz.
bb) Dieselben werden für zeitig untauglich oder bedingt tauglich erachtet; in
diesem Falle kann erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter über
sie entschieden werden, sofern sie alsdann nicht vorziehen, ihre Zurück-
stellung zu beantragen (§ 93, 2) oder sofern sie nicht bei erneuter Meldung
von einem Truppentheile angenommen sind. Im Falle wiederholter Ab-
weisung greift das Verfahren nach Ziffer 7 Platz.
9. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch
nicht mehr würdig sind (§ 93,9), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird
ihnen der Berechtigungsschein abgenommen und dem Generalkommando mit bezüg-
lichem Bericht eingereicht.
Dieses tritt mit der Zivilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Frei-
willige gestellungspflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im
militärpflichtigen Alter befände, in Verbindung.
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige)
Einstellung zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen.)
10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des
§ 93 von der Aushebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppen-
theils u. s. w. der Zivilvorsitzende derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen,
welche die Zurückstellung verfügt hat.
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Zivilvorsitzende der Ersatz-
kommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung
des letzteren in Kenntniß zu setzen.
Z) Der Benachrichtigung ist der Berechtigungsschein beizufügen.
4) Die unter à und b bezeichneten Zivilvorsitzenden ihrerseits haben dem Zivil-
vorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Berichtigung der
Grundlisten entsprechende Mittheilung zu machen, nachdem die Streichung der
unter a genannten Freiwilligen in der nach § 93, 75 geführten Hülfsliste be-
wirkt ist.
11. Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedens-
zeiten in einen anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch
zu gnen in dem Standort oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheil
versetzt.
1 *!) In Sachsen entscheidet hierüber die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-
Rekrutirungsrath.