Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 94. — 716 — 
aa) Dieselben werden für tauglich erachtet; in diesem Falle greift das Verfahren 
der Ziffer S8b Platz. 
bb) Dieselben werden für zeitig untauglich oder bedingt tauglich erachtet; in 
diesem Falle kann erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter über 
sie entschieden werden, sofern sie alsdann nicht vorziehen, ihre Zurück- 
stellung zu beantragen (§ 93, 2) oder sofern sie nicht bei erneuter Meldung 
von einem Truppentheile angenommen sind. Im Falle wiederholter Ab- 
weisung greift das Verfahren nach Ziffer 7 Platz. 
9. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch 
nicht mehr würdig sind (§ 93,9), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird 
ihnen der Berechtigungsschein abgenommen und dem Generalkommando mit bezüg- 
lichem Bericht eingereicht. 
Dieses tritt mit der Zivilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Frei- 
willige gestellungspflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im 
militärpflichtigen Alter befände, in Verbindung. 
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige) 
Einstellung zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen.) 
10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des 
§ 93 von der Aushebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppen- 
theils u. s. w. der Zivilvorsitzende derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, 
welche die Zurückstellung verfügt hat. 
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Zivilvorsitzende der Ersatz- 
kommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung 
des letzteren in Kenntniß zu setzen. 
Z) Der Benachrichtigung ist der Berechtigungsschein beizufügen. 
4) Die unter à und b bezeichneten Zivilvorsitzenden ihrerseits haben dem Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Berichtigung der 
Grundlisten entsprechende Mittheilung zu machen, nachdem die Streichung der 
unter a genannten Freiwilligen in der nach § 93, 75 geführten Hülfsliste be- 
wirkt ist. 
11. Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedens- 
zeiten in einen anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch 
zu gnen in dem Standort oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheil 
versetzt. 
  
1 *!) In Sachsen entscheidet hierüber die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober- 
Rekrutirungsrath.
	        
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