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12. Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die
Mittel zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando“)
die Geld= und Brotverpflegung und unter besonderen Umständen auch Bekleidung,
Ausrüstung und Quartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppentheils ge-
währt werden.
13. Hat ein zum Dienst Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritt nicht gestellt
(§ 93,8), so ist dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurück-
stellung verfügt war, bezw. dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufent-
haltorts, sofern eine Zurückstellung noch nicht eingetreten, alsbald durch den
Truppen--(Marine= theil Anzeige zu machen.
Abschnitt XV.
Ersatzgeschäft im Kriege.
895.
Organisation des Ersatzwesens.
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und
der Infanterie-Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit
gleichen Befugnissen.
. Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft vereinigt. Besondere
Schiffermusterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemänni—
schen und halbseemännischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder
Zeit außerterminlich gemustert werden.
Die Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatz-
geschäft in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben
den Ersatzkommissionen Hülfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und
gleicher Verantwortung ein.
Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeich-
nung der den letzteren zuzuweisenden Bezirke u. s. w. ist im Frieden vorzubereiten.
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch
nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen.
Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung
des Ersatzgeschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen.
Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im
Bedarfsfalle andere dazu bereite und geeignete Aerzte zur Vertretung heranzuziehen.
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*) In Sachsen mit Genehmigung des Kriegsministeriums.