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6. Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz-
geschäfts nicht angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommando') ver-
mittelst öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder
Einberufung bestimmten Altersklassen nach anderen gesicherten Orten zu beordern.
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen
Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu
gewähren.
§ 96.
Wehrpflicht im Kriege.
1. Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe § 19.
2. In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe § 27,5.
3. Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Aus-
lande keine Folge leisten, können durch einen Beschluß der Zentralbehörde ihres
Heimathsstaates ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden.
St. A. G. 8 20.
4. Ueber Landsturmpflicht siehe § 20, ferner Abschnitt XVI und XA.
§ 97.
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger.
1. Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatzkommission
statt (§95,).
2. Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Ausnahmen siehe § 20, 11.
Wegen vorläufiger Zurückstellungen vergleiche §§ 29,8 und 99,2. Eine Loosung
findet nicht statt.
3. Seemännische und halbseemännische Bevölkerung (§ 23) sind der Aushebung für die
Marine unterworfen.
4. Die vom Auslande oder von Schifffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erfor-
derlichen Falls außerterminlich zu mustern. Siehe auch § 98,4.
5. Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen —
nach Jahrgängen und Waffengattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter
Musterung im Landwehrbezirk dem stellvertretenden Generalkommando umgehend
Meldung zu erstatten.
6. Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk nach
Heer und Marine getrennt summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung be-
*) In Sachsen durch das Kriegsministerium.