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züglich des Heeres (nach Anhalt des Musters 13) dem zuständigen Kriegsministerium,
bezüglich der Marine der Admiralität unverzüglich ein.
Die sonstigen Eingaben (Ersatzbedarfsnachweisungen, Ergebnisse des Ersatz-
geschäfts) fallen fort.
7. Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellver-
tretenden Generalkommandos") bezw. der Admiralität.
Brotlose Rekruten, außerterminlich Gemusterte und unsichere Dienstpflichtige
dürfen durch die Bezirkskommandos jederzeit einem von dem stellvertretenden General-
kommando bezeichneten Ersatztruppentheil zur Einstellung überwiesen werden; soweit
Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung in Frage kommen,
sind dieselben sofort dem nächsten in Betracht kommenden Marinetheil (§ 66, 3e) zu
überweisen.
898.
Freiwilliger Eintritt.
1. Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatztruppentheilen Freiwillige
jederzeit angenommen und eingestellt werden.
Von jeder Einstellung ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburts—
orts zu benachrichtigen.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§ 21,4 und 24 Anwendung.
2. Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig.
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppen-
theile u. s. w. zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen.
3. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum
Dienst herangezogen.
4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Se-
mester studirt haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Taug-
lichkeit sogleich einberufen.
5. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen —
bei Auflösung der Ersatztruppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten
vorläufigen Zurückstellung.
6. Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Marine sind in der
Marineordnung enthalten.
*) In Sachsen nach der Bestimmung des Kriegsministeriums.
1888. 99