Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 721 — 8 101. 102. 
c) Derartige Gesuche sind an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen 
Aushebungsbezirks zu richten, in welchem die Gesuchsteller zum Landsturm über— 
wiesen bezw. zum Landsturm übergetreten sind. Die Gesuche unterliegen der 
Entscheidung der Ersatzkommission. 
Die Entscheidung ist eine endgültige. 
d) Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
4. Landsturmpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, dürfen 
im Frieden durch die Ober-Ersatzkommissionen vom Dienst im Landsturm aus- 
gemustert werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor derselben erforderlich ist, 
wenn sie durch ein glaubhaftes ärztliches Zeugniß (§ 42, 2) nachweisen, daß sie 
dauernd untauglich sind. 
Derartige Gesuche sind an den Zivilvorsitzenden der unter Ziffer 3 c bezeichneten 
Ersatzkommission zu richten. Die durch denselben herbeizuführende Entscheidung der 
Ober-Ersatzkommission ist eine endgültige, sie wird in den Militärpapieren vermerkt 
oder in besonderer Bescheinigung ertheilt. 
8101. 
Ausgebildete und unausgebildete Landsturmpflichtige. 
1. Die ausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche, welche aus der Landwehr 
(Seewehr) zweiten Aufgebots zum Landsturm übertraten, werden nach erfolgtem 
Aufruf ohne Mitwirkung der Ersatzbehörden unmittelbar zum aktiven Dienst ein— 
berufen. 
Im Uebrigen siehe Abschnitt XX. 
2. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche des Landsturms ersten 
Aufgebots, und diejenigen des zweiten Aufgebots, welche aus dem Landsturm ersten 
Aufgebots übertraten, sind vor der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung 
und Aushebung unterworfen. 
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen 
sich nur auf diese. 
3. Erstreckt sich der Aufruf des Landsturms auch auf Militärpflichtige, so erfolgt deren 
Musterung und Aushebung dennoch stets im Wege des gewöhnlichen Ersatzgeschäfts 
im Kriege nach §97. 
8102. 
Anmeldung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen 
zur Landsturmrolle. 
1. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen der vom Aufruf betroffenen Jahresklassen 
melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit 
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