Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 103. — 722 — 
unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts 
zur Stammrolle (Landsturmrolle) an. Landsturmpflichtige, welche sich im Auslande 
aufhalten, haben sich bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohn- 
sitzes und in Ermangelung des letzteren bei demjenigen Zivilvorsitzenden zu melden, 
dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
2. Von der Anmeldung zur Stammrolle sind die als dauernd untauglich Ausgemusterten 
(§ 20, 10) befreit. 
3. Die Stammrollen (Landsturmrollen I siehe Ziffer 1) werden von den Vorstehern der 
Muster 19. Gemeinden oder gleichartigen Verbände nach Muster 19 jahrgangweise angelegts) 
und enthalten die ortsanwesenden Landsturmpflichtigen gleicher Altersklassen in 
role) alphabetischer Reihenfolge. 
4. Die Landsturmrollen 1 werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission eingereicht. 
5. Die Landsturmrollen! des ganzen Aushebungsbezirks werden jahrgangweise nach alpha- 
betischer Reihenfolge der Gemeinden oder gleichartigen Verbände an einander ge- 
heftet und bilden die alphabetischen Landsturmlisten für den Aushebungsbezirk. 
§ 103. 
Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
1. Auf Grund des vom stellvertretenden Generalkommando festgestellten Bedarfs bestimmt 
dasselbe, welche Jahresklassen zunächst zu mustern und auszuheben sind. 
2. Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen findet durch die Ersatz- 
kommissionen nach § 95 mit nachstehenden Abweichungen statt. 
3. Das Musterungsgeschäft ist derart zu regeln, daß an einem Orte und Tage bis zu 
600 Landsturmpflichtige gemustert und ausgehoben werden können. 
4. Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher 
der Gemeinden oder gleichartigen Verbände u. s. w. vermittelst ortsüblicher Be- 
kanntmachung gemäß der ihnen vom Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ertheil- 
ten Weisungen. 
Die Gemeindevorsteher 2c. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich 
durch solche Personen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturm- 
pflichtigen des betreffenden Orts bekannt sind. 
5. Zur Gestellung im Landsturmmusterungstermin sind verpflichtet alle unausgebildeten 
Landsturmpflichtigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stell- 
  
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!) Die nöthigen Formulare sind schon im Frieden vorräthig zu halten.
	        
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