Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Die Militärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es 
ist eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) zu ertheilen. 
9. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflich- 
tige hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fällen 
einzelne Landsturmpflichtige ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des 
zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. 
Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach § 120,5#P 
zurückgestellten ausgebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozent des Bestandes 
nicht übersteigen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29 und R. M. G. 8 64. 
10. Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der für den Be- 
urlaubtenstand geltenden Bestimmungen (§ 125) so lange als unabkömmlich an- 
erkannt werden, als der Gesammtbedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen 
innerhalb des Aushebungsbezirks gedeckt werden kann. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der 
Landesregierungen durch den Chef derjenigen Zivilbehörde, bei oder unter welcher 
der Zivilbeamte angestellt ist. 
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten einzu- 
händigen und von den letzteren im Musterungstermin vorzulegen. Wird die 
Reklamation berücksichtigt, so ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken. 
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post, 
der Telegraphie und der militärischen Fabriken unbedingt nothwendigen, fest an- 
gestellten Beamten und ständigen Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzu- 
erkennen. Sie sind von der persönlichen Gestellung im Musterungstermin befreit; es 
genügt die Einreichung der Unabkömmlichkeitsbescheinigungen. 
1 1. Ueber die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und 
Waffengattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Land- 
wehrbezirk der Ersatzbehörde dritter Instanz umgehend Meldung zu erstatten. 
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk 
summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen 
Kriegsministerium bezw. der Admiralität ein. 
12. Ueber fehlende Landsturmpflichtige stellt der Zivilvorsitzende im Musterungstermin 
eine Liste zusammen und theilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit. 
Alle Zivilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Land- 
sturmpflichtigen, welche im Musterungstermin nicht erschienen sind, ermittelt und 
erforderlichen Falls unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich 
gemustert werden.
	        
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