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Zweiter Theil.
Kontrolwesen.
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Abschnitt XVII.
Organisation der Kontrole.
8 105.
Im Allgemeinen.
1. Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum
aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen (8 109,2) zu be—
aufsichtigen.
2. Sie wird einestheils durch die Ersatzbehörden, anderntheils durch die Landwehr—
behörden unter theilweiser Mitwirkung der Zivilbehörden ausgeübt.
3. Der Kontrole durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer
Bestimmung des ersten Theils dieser Verordnung von dem Eintritt in das militär—
pflichtige Alter ab bis zur erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr Dienst—
verhältniß.
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Sie wird, soweit
sie ohne Mitwirkung der Zivilbehörden erfolgt, durch den zweiten Theil der Heer—
ordnung geregelt. Soweit sie unter Mitwirkung der Zivilbehörden stattfindet, ist sie
Gegenstand des zweiten Theils dieser Verordnung.
4. Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehrbehörden sind die Bezirks-
kommandos; unter ihrer Leitung stehen die Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter
und die Bezirksfeldwebel.
Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke
ihren Stationsort haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirks-
kommandos führen die Bezeichnung „Hauptmeldeämter“.
5. Kontrolbezirke sind die Landwehrbezirke (Anlage 1), und innerhalb derselben die Kom-
pagniebezirke bezw. die Bezirke der Hauptmeldeämter oder Meldeämter (8 114,5).