Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 727 — 8 106. 
6. Nach Einberufung des Landsturms (Abschnitt XVI und XX) ist das Personal der Be— 
zirkskommandos soweit als möglich zum Dienst mit der Waffe verfügbar zu machen. 
Soweit Vertretung erforderlich und nicht durch felddienstunfähige Personen zu er- 
möglichen ist, kann äußersten Falls die stellvertretende Infanteriebrigade einen Theil 
der Geschäfte übernehmen, während die Einzelheiten der Kontrole des verbleibenden 
Restes an Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms durch die Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommissionen übernommen werden. 
Die Generalkommandos und in dritter Instanz fungirenden Zivilbehörden 
haben die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen bereits im Frieden zu treffen. 
8106. 
Mitwirkung von Zivilbehörden. 
1. Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer 
gesetzlichen Befugnisse die Ersatz- und Landwehrbehörden bei der Kontrole und allen 
hiermit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen. 
R. M. G. 870. 
2. al Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizeibehörden ob. 
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz 
nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 
1") Bei der Unterstützung in der Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jeder 
Wehrpflichtige im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre einen Ausweis über seine Militärverhältnisse haben muß. 
)Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Gemeindebehörden degge 
u. s. w. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole, und zwar: die in (iur 
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; ** P urktnv 
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bb, über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militärpapieren WMtr ; aiebin zur 
usübn 9 bei 
— nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflichten misicurng der 
— als legitimirt zu erachten sind; wn 
40) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b erwähnten 
Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht im Besitze von 
Militärpapieren befinden, oder welche dergleichen Papiere zwar besitzen, 
aber der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflicht nicht nachge- 
kommen sind. 
3. Die mit Führung des Meldewesens (§ 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen neu an- 
  
*) In Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde. 
1888. 100
	        
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