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ziehenden, innerhalb der unter Ziffer 2b bezeichneten Altersgrenze befindlichen
männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse zu verlangen und,
falls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, hiervon dem Zivilvorsitzenden
der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen.
4. Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei allen wehrpflichtigen
Personen, welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern nachsuchen
(§107,), zu veranlassen. Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes die Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis
der militärischen Abmeldung erbracht worden ist (§§8 107: 108, 3: 111,12).
Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksam-
keit auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen
und Gastwirthschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Per-
sonen zu richten.
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Den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs-
und Heilanstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung auf-
zuerlegen, die Militärverhältnisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der
unter 2b bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu prüfen und ist, falls
dieselben sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen vermögen, hiervon dem Zivil-
vorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes der Betreffenden Anzeige zu
machen. Die gleiche Verpflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien auf-
zuerlegen.
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Die Konsuln, die Seemannsämter“") und die Vorstände der öffentlichen Navigarions-
schulen haben gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitzuwirken.
Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats-
oder Amtsanwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen
Mittheilungen (§§ 108, und 111, 19) den Ersatz= oder Landwehrbehörden unauf-
gefordert zugehen zu lassen.
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) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die
Militärverhältnisse Anzumusternder zu beachten sind.